Diese Ergänzung der Planunterlagen bedurfte aufgrund ihrer Geringfügigkeit keiner erneuten Publikation (siehe nachfolgend Erwägung 2.3.5). Folglich ist auch bezüglich des Umfangs und des Standorts des eingezäunten Auslaufs keine Gehörsverletzung auszumachen. 2.3.3 Die Beschwerdeführenden monieren sodann, auf ihre "Bedenken" betreffend Lärmimmissionen sei in Bezug auf die konkreten Verhältnisse nicht eingegangen worden (vgl. Beschwerde, Seite 9, II/2.5.1.2 [recte: II/2.5.1.3], act. 121). In der Tat wird in der kantonalen Zustimmungsverfügung vom 1. Februar 2023 lediglich allgemein ausgeführt, in der Schweiz gelte bezüglich Lärm das Vorsorgeprinzip. Emis-