Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, in der kantonalen Zustimmungsverfügung vom 1. Februar 2023 werde nicht ansatzweise auf den Standort des Freigeheges respektive des Auslaufs eingegangen, obwohl dieser für die Beschwerdeführenden aus den Planunterlagen nicht erkennbar gewesen sei (vgl. Beschwerde, Seite 9, II/2.5.1.2 [recte: II/2.5.1.3], act. 121). In ihrer Zustimmungsverfügung vom 1. Februar 2023 hält die Abteilung für Baubewilligungen BVU diesbezüglich fest, für Bio Suisse Produzenten sei ab 500 Legehennen ein Schlechtwetterauslauf obligatorisch.