Die ermittelten Minimalabstände stützen sich auf eine den Baugesuchsunterlagen beigelegte Berechnungstabelle ab (vgl. act. 27 f.), die den Beschwerdeführenden im Rahmen der Auflage zugänglich war (vgl. ausdrücklich Einwendung vom 23. Mai 2022, Seite 2, Ziffer 3.2.1; Beilage 4 der gemeinderätlichen Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150). Den Beschwerdeführenden lagen somit alle relevanten Informationen zu den ermittelten Mindestabständen betreffend die Geruchsemissionen vor, weshalb in dieser Hinsicht keine Verletzung der Begründungspflicht gegeben ist. 2.3.2