In der Einwendung werde richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Mindestabstandskurve in den vom Gesuchsteller eingereichten Planunterlagen nicht korrekt eingezeichnet sei. Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens seien die Mindestabstände durch die Landwirtschaft Aargau DFR nachgemessen und die Mindestabstandskurve ab Stallmittelpunkt eingezeichnet worden. Aufgrund dessen konnte festgestellt werden, dass die Mindestabstände eingehalten seien (vgl. Seiten 7 f., Ziffer 2.9, act. 99). Die ermittelten Minimalabstände stützen sich auf eine den Baugesuchsunterlagen beigelegte Berechnungstabelle ab (vgl. act.