Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Ermittlung der Mindestabstände im Zusammenhang mit Gerüchen sei unbekannt, weshalb die Masse nicht nachvollzogen werden können (vgl. Beschwerde, Seite 9, II/2.5.1.2 [recte: II/2.5.1.3], act. 121). Die Abteilung für Baubewilligungen BVU führt in ihrer Zustimmungsverfügung vom 1. Februar 2023 aus, dass gestützt auf die FAT-Norm 476 der Mindestabstand gegenüber der Wohnzone für den Legehennenstall 77 m betrage. Gemessen werde ab Stallmittelpunkt bis zur Bauzonengrenze. In der Einwendung werde richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Mindestabstandskurve in den vom Gesuchsteller eingereichten Planunterlagen nicht korrekt eingezeichnet sei.