2 von 17 In seinem Bauentscheid vom 28. August 2023 hält der Gemeinderat fest, dass die kantonale Zustimmung des BVU mit Datum vom 1. Februar 2023 vorliege. Die Einwendungsbegehren würden darin abgehandelt, es werde darauf verwiesen (Seite 3, Ziffer 3 lit. b, act. 106). Ein entsprechender Verweis ist grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_57/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.1); dies gilt insbesondere soweit, als die Beurteilung der Zonenkonformität des strittigen Vorhabens zwingend und ausschliesslich in die kantonale Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG).