Die Beschwerdeführenden erhoben am 23. Mai 2022 ihre Einwendung und bezogen sich dabei auf folgende Punkte (vgl. Beilage 4 der gemeinderätlichen Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150): • Standortwahl (mit Ausführungen zur Erschliessung); • Berechnung der Mindestabstände gestützt auf den Bericht Nr. 476 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) aus dem Jahr 1995; • Auslauf/Freigehege; • Lärmimmissionen im Zusammenhang mit den Legehennen.