In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden vor, der Gemeinderat habe sich mit Protokollauszug (PA) vom 28. August 2023 mit keinem Wort zu den Einwendungsbegehren der Beschwerdeführenden geäussert. Es fehle schlicht an einer Begründung des Entscheids. Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei damit krass verletzt worden, weshalb der angefochtene Entscheid ungeachtet der Erfolgsaussichten aufzuheben sei. Eine Heilung sei angesichts der krassen Verletzung der Begründungspflicht von vornherein ausgeschlossen. Andernfalls würde den Beschwerdeführenden eine Instanz verloren gehen (vgl. Beschwerde, Seite 7, II/2.5.1.1, act. 123). 2.2