Der Projektstandort liegt rund 250 m südwestlich vom Betriebsstandort der Bauherrschaft (Parzelle ddd, Q._____. Die längerfristige betriebliche Existenzfähigkeit (vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. c Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000) ist ausgewiesen (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 26. September 2022, Seite 2, act. 75) und unbestritten. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der in der Nachbarschaft gelegenen Parzelle bbb, welche der Wohnzone W2a zugeordnet ist. 2. Rechtliches Gehör 2.1