REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-000938 A._____ und B._____, Q._____; Beschwerde vom 28. September 2023 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Q._____ vom 1. Februar 2023/28. August 2023 in Sachen Baugesuch von C._____ betreffend Neubau Bio-Legehennenstall für 2'000 Tiere auf Parzellen aaa, fff und ggg, in der Landwirt- schaftszone und am Z-Bächli; Abweisung Sitzung vom 14. August 2024 Versand: 20. August 2024 Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Ausgangslage Dem Baugesuch ging ein Anfragegesuch betreffend Standortwahl voran (BVUAFB.20.2279). Ge- stützt darauf wurde das umstrittene Vorhaben auf den Parzellen aaa, fff und ggg, Q._____, in der Landwirtschaftszone geplant. Vom Projekt betroffen sind Fruchtfolgeflächen (FFF1). Nördlich des Projektperimeters verläuft das Z-Bächli entlang der V-Strasse. Über letztere ist die strassenseitige Erschliessung des Neubauprojekts geplant. Das der inneren Aufstockung (vgl. Art. 16a Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumpla- nungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979) dienende Neubauvorhaben umfasst einen Legehennenstall (stationärer Mobilstall) für rund 2'000 Legehennen, einen ungedeckten Schlechtwetterauslauf, einen Container als Eierlagerraum (mobil), zwei Futtersilos (je 20 m3) mit darunterliegender Jauchegrube, einen Mistcontainer (mobil), einen eingekiesten Vorplatz sowie ein Versickerungsbecken; die betref- fenden Bauten und Anlagen sind auf der Parzelle aaa geplant. Die übrige Fläche der Parzelle aaa sowie die Parzellen fff und ggg sind als Weidefläche mit rund 10'635 m2 vorgesehen, die mit einem mobilen Weidezaun (Flexinetz) eingefasst werden sollen. Südwestlich des Legehennenstalls ist die Pflanzung von zehn einheimischen Laubholzbäumen beabsichtigt, die gleichzeitig als ökologischer Ausgleich angerechnet werden (vgl. § 40a Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Bauge- setz, BauG] vom 19. Januar 1993). Der Projektstandort liegt rund 250 m südwestlich vom Betriebsstandort der Bauherrschaft (Parzelle ddd, Q._____. Die längerfristige betriebliche Existenzfähigkeit (vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. c Raumpla- nungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000) ist ausgewiesen (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stel- lungnahme vom 26. September 2022, Seite 2, act. 75) und unbestritten. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der in der Nachbarschaft gelegenen Parzelle bbb, wel- che der Wohnzone W2a zugeordnet ist. 2. Rechtliches Gehör 2.1 In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden vor, der Gemeinderat habe sich mit Protokol- lauszug (PA) vom 28. August 2023 mit keinem Wort zu den Einwendungsbegehren der Beschwerde- führenden geäussert. Es fehle schlicht an einer Begründung des Entscheids. Der Anspruch der Be- schwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei damit krass verletzt worden, weshalb der angefoch- tene Entscheid ungeachtet der Erfolgsaussichten aufzuheben sei. Eine Heilung sei angesichts der krassen Verletzung der Begründungspflicht von vornherein ausgeschlossen. Andernfalls würde den Beschwerdeführenden eine Instanz verloren gehen (vgl. Beschwerde, Seite 7, II/2.5.1.1, act. 123). 2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Teilaspekt des Grundsatzes der Verfahrensfairness [Art. 29 Abs. 1 BV]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung führt – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels – allgemein zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuse- hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 26 Abs. 2 Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Demgemäss müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführenden erhoben am 23. Mai 2022 ihre Einwendung und bezogen sich dabei auf folgende Punkte (vgl. Beilage 4 der gemeinderätlichen Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150): • Standortwahl (mit Ausführungen zur Erschliessung); • Berechnung der Mindestabstände gestützt auf den Bericht Nr. 476 der Eidgenössischen For- schungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) aus dem Jahr 1995; • Auslauf/Freigehege; • Lärmimmissionen im Zusammenhang mit den Legehennen. 2 von 17 In seinem Bauentscheid vom 28. August 2023 hält der Gemeinderat fest, dass die kantonale Zustim- mung des BVU mit Datum vom 1. Februar 2023 vorliege. Die Einwendungsbegehren würden darin abgehandelt, es werde darauf verwiesen (Seite 3, Ziffer 3 lit. b, act. 106). Ein entsprechender Ver- weis ist grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_57/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.1); dies gilt insbesondere soweit, als die Beurteilung der Zonenkonformität des strittigen Vorha- bens zwingend und ausschliesslich in die kantonale Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG). Vo- rausgesetzt ist jedoch, dass in der kantonalen Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilli- gungen BVU vom 1. Februar 2023 hinreichend auf die einzelnen Einwendungspunkte eingegangen wird. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Ermittlung der Mindestabstände im Zusammenhang mit Gerüchen sei unbekannt, weshalb die Masse nicht nachvollzogen werden können (vgl. Be- schwerde, Seite 9, II/2.5.1.2 [recte: II/2.5.1.3], act. 121). Die Abteilung für Baubewilligungen BVU führt in ihrer Zustimmungsverfügung vom 1. Februar 2023 aus, dass gestützt auf die FAT-Norm 476 der Mindestabstand gegenüber der Wohnzone für den Legehennenstall 77 m betrage. Gemessen werde ab Stallmittelpunkt bis zur Bauzonengrenze. In der Einwendung werde richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Mindestabstandskurve in den vom Gesuchsteller eingereichten Planunterla- gen nicht korrekt eingezeichnet sei. Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens seien die Mindestab- stände durch die Landwirtschaft Aargau DFR nachgemessen und die Mindestabstandskurve ab Stallmittelpunkt eingezeichnet worden. Aufgrund dessen konnte festgestellt werden, dass die Min- destabstände eingehalten seien (vgl. Seiten 7 f., Ziffer 2.9, act. 99). Die ermittelten Minimalabstände stützen sich auf eine den Baugesuchsunterlagen beigelegte Berechnungstabelle ab (vgl. act. 27 f.), die den Beschwerdeführenden im Rahmen der Auflage zugänglich war (vgl. ausdrücklich Einwen- dung vom 23. Mai 2022, Seite 2, Ziffer 3.2.1; Beilage 4 der gemeinderätlichen Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150). Den Beschwerdeführenden lagen so- mit alle relevanten Informationen zu den ermittelten Mindestabständen betreffend die Geruchsemis- sionen vor, weshalb in dieser Hinsicht keine Verletzung der Begründungspflicht gegeben ist. 2.3.2 Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, in der kantonalen Zustimmungsverfügung vom 1. Feb- ruar 2023 werde nicht ansatzweise auf den Standort des Freigeheges respektive des Auslaufs einge- gangen, obwohl dieser für die Beschwerdeführenden aus den Planunterlagen nicht erkennbar gewe- sen sei (vgl. Beschwerde, Seite 9, II/2.5.1.2 [recte: II/2.5.1.3], act. 121). In ihrer Zustimmungs- verfügung vom 1. Februar 2023 hält die Abteilung für Baubewilligungen BVU diesbezüglich fest, für Bio Suisse Produzenten sei ab 500 Legehennen ein Schlechtwetterauslauf obligatorisch. Der unge- deckte Auslauf ersetze die Weide während der Vegetationspause oder wenn diese durchnässt sei (Seite 8, Ziffer 2.9, act. 99). Ferner war bereits in den ursprünglich aufgelegten Planunterlagen das gesamte Weidegebiet orange eingefärbt und mit einer Fläche von 10'644 m2 bezeichnet worden (vgl. act. 4 ff.). Es musste somit für die Beschwerdeführenden hinreichend nachvollziehbar sein, dass sich der Auslaufbereich auf die entsprechende Fläche erstreckt, wenngleich erst in den angepassten – nicht öffentlich aufgelegten – Planunterlagen entlang der Parzellengrenzen ergänzend die Bezeich- nung "Weidezaun mobil (Flexinetz)" eingefügt wurde (vgl. act. 68 und 70 f.). Diese Ergänzung der Planunterlagen bedurfte aufgrund ihrer Geringfügigkeit keiner erneuten Publikation (siehe nachfol- gend Erwägung 2.3.5). Folglich ist auch bezüglich des Umfangs und des Standorts des eingezäun- ten Auslaufs keine Gehörsverletzung auszumachen. 2.3.3 Die Beschwerdeführenden monieren sodann, auf ihre "Bedenken" betreffend Lärmimmissionen sei in Bezug auf die konkreten Verhältnisse nicht eingegangen worden (vgl. Beschwerde, Seite 9, II/2.5.1.2 [recte: II/2.5.1.3], act. 121). In der Tat wird in der kantonalen Zustimmungsverfügung vom 1. Februar 2023 lediglich allgemein ausgeführt, in der Schweiz gelte bezüglich Lärm das Vorsorgeprinzip. Emis- 3 von 17 sionen seien so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag- bar sei (Art. 11 Abs. 2 Bundesgesetz über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG] vom 7. Oktober 1983). Lärmimmissionen seien durch die zuständige Behörde zu überprüfen (Seite 8, Zif- fer 2.9, act. 99). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führen jedoch die kantonalen Fachabteilun- gen ergänzend aus, dass es sich beim vorliegenden Projekt um eine vergleichsweise kleine Anlage handle. Von dieser gingen erfahrungsgemäss nur geringe Lärmemissionen durch Geflügellaute aus. Lärmschutzrechtliche Belange wirkten sich nicht auf die Bewilligungsfähigkeit des Projekts aus; aus kantonaler Sicht könne auf Emissionsbegrenzungsmassnahmen verzichtet werden (vgl. Abteilung für Umwelt BVU, Stellungnahme vom 30. Januar 2024, Seiten 1 f., act. 166 f.; Abteilung für Baubewilli- gungen BVU, Stellungnahme vom 1. Februar 2024, Seiten 1 f., act. 168 f.). Der Gemeinderat hält so- dann in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 fest, die als "Bedenken" formulierten Ausführungen zur Lärmsituation würden keine Rügen darstellen, welche im Einwendungsverfahren zu behandeln gewesen wären; die betreffenden Vorbringen seien denn auch entsprechend ungenü- gend substantiiert gewesen. Ferner entstünden von einem Legehennenbetrieb mit 2'000 Legehen- nen auf einer Fläche von mehr als 10'000 m2 keine übermässigen Lärmimmissionen (Seite 11, II/Zu 4.4, act. 151). Sofern überhaupt von einer hinreichenden Lärmrüge im Einspracheverfahren auszugehen ist (vgl. Einwendung vom 23. Mai 2022, Seite 2, Ziffer 3.4; Beilage 4 der gemeinderätli- chen Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150), bestand für die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, sich inhaltlich zur Lärmthema- tik zu äussern, zumal dem Regierungsrat volle Kognition zukommt (vgl. § 52 VRPG). Trotz anwaltli- cher Vertretung unterliessen es die Beschwerdeführenden jedoch, in ihrer Replik vom 6. März 2024 auf die entsprechenden Ausführungen einzugehen (vgl. Replik, Seiten 17 f., II/Zu 4.4, act. 175 f.). Mithin ist in diesem Punkt keine relevante Gehörsverletzung erkennbar. 2.3.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, der Gemeinderat habe sich mit der Frage der Standorteva- luation schlicht nicht befasst; er habe auch keine Kenntnis vom diesbezüglichen kantonalen Anfrage- gesuch BVUAFB.20.2279 gehabt. Gemäss § 16 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Ge- meinde Q._____ (BNO) vom [...] habe der Gemeinderat in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen über den optimalen Standort zu befinden und diesen zu wählen. Er könne diese Verpflich- tung nicht delegieren. Der Verweis auf die kantonale Zustimmung als Begründung sei nicht nur "for- mell" sondern auch "materiell" ungenügend, da auf ein Verfahren verwiesen werde, zu welchem die Beschwerdeführenden keinen Zugang gehabt hätten und über welches sich im vorliegenden Bauge- suchsverfahren keine näheren Angaben finden liessen (vgl. Beschwerde, Seiten 9 ff., II/2.5.1.2 f. [recte: II/2.5.1.3 f.], act. 119 ff.). Gemäss § 16 Abs. 1 BNO ist für alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ein in Abwä- gung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Bauten und Anlagen haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ergibt sich daraus nicht die Zustän- digkeit des Gemeinderats zur Standortevaluation für Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts- zone. Vielmehr ist die Standortwahl im Rahmen der Zonenkonformität zu beurteilen, für welche zwin- gend ausschliesslich die kantonalen Fachbehörden zuständig sind (siehe bereits vorstehend Erwägung 2.3.1; vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG sowie Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). In der kantonalen Zustimmungsverfügung vom 1. Februar 2023 wird ausgeführt, dass der Standort des neuen Legehennenstalls mit einer Standortevaluation im Rahmen des Anfra- gegesuchs BVUAFB.20.2279 vorgeprüft worden sei. Die Standortevaluation habe mehrere potenzi- elle Standorte umfasst, welche jedoch bezüglich der kantonalen Prüfbelange als nicht bewilligungsfä- hig eingestuft worden seien. Der Gesuchsteller habe daher verschiedene Gespräche für Land- abtausche geführt und weitere Standorte zur Vorprüfung eingereicht. In der Evaluation seien alle Eigenland- wie auch Pachtlandparzellen des Gesuchstellers berücksichtigt worden. Der Projekt- standort sei aus landwirtschaftlicher Sicht, wegen des Bodenverbrauchs sowie der landschaftlichen 4 von 17 Auswirkungen, als zu favorisierender Standort beurteilt worden. Der projektierte Standort sei bereits erschlossen und liege ca. 250 m südwestlich vom Betriebsstandort, wobei Fruchtfolgeflächen (FFF1) betroffen seien. Die Immissionsabstände würden an diesem Standort eingehalten. Der Stall sei am Parzellenrand geplant. Der Kulturlandverbrauch sei daher im Vergleich mit anderen Standorten ge- ring. Es seien keine grossen Rangier- und Vorplätze notwendig. Dem Grundsatz des haushälteri- schen Umgangs mit dem Boden werde Rechnung getragen (vgl. Seiten 2 f., Ziffer 2.2, act. 101 f.; vgl. sodann Seite 8, Ziffer 2.9, act. 99). Ferner werden weitere für die Standortwahl bedeutsame The- men gesondert abgehandelt (namentlich Natur und Landschaft sowie Gewässerabstand; vgl. Sei- ten 5 f., Ziffer 2.5 f., act. 100). Dementsprechend werden in der kantonalen Zustimmung vom 1. Feb- ruar 2023 die entscheidrelevanten Punkte zur Standortwahl hinreichend ausgeführt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Erschliessung, zumal diese von den Beschwerdeführenden im Einwendungsverfahren lediglich im Zusammenhang mit der Wahl des "optimalen" Standorts moniert wurde (vgl. Einwendung vom 23. Mai 2022, Seite 2, Ziffer 3.1 in fine; E-Mail vom 28. März 2023, Zu 3.1 BNO; Beilage 4 der gemeinderätlichen Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150); mithin wurde keine fehlende oder unzureichende Erschliessung im Be- schwerdeverfahren geltend gemacht. Im Übrigen wird von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihnen diesbezüglich eine sachgerechte Anfechtung verwehrt blieb, zumal die Verkehrssituation anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. Juni 2023 nochmals gesondert behandelt wurde (vgl. nachfolgend Erwägung 2.3.5). Nicht zu beanstanden ist, dass die Auswertung der Standortevaluation gemäss Anfragegesuch BVUAFB.20.2279 nicht im Einzelnen in den Baubewilligungsakten enthalten ist. Insbesondere hatten die Beschwerdeführenden bereits mit Zustellung des Auszugs der kantonalen Stellungnahme, wel- che mit Datum vom 16. März 2023 erfolgte (Gemeinderat, Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023, Seite 5, II/Zu 2.3, act. 157; vgl. Beilage 4 der Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Bau- gesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150), Kenntnis vom Anfragegesuch BVUAFB.20.2279 (vgl. den betref- fenden Abschnitt der kantonalen Zustimmung vom 1. Februar 2023, Seite 8, Ziffer 2.9, act. 99). Am 5. April 2023 wurde den Beschwerdeführenden alsdann die vollständige kantonale Stellungnahme zugestellt (Gemeinderat, Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023, Seite 5, II/Zu 2.3, act. 157 und Seite 7, II/Zu 2.5.1.2 [recte: II/2.5.1.3], act. 155; vgl. Beilage 4 der Beschwerdeantwort, kommu- nale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150). Hinsichtlich der Standortevaluation hätten sie somit vorgängig der Beschwerdeführung Einsicht in die kantonalen Akten (Anfragegesuch BVUAFB.20.2279) verlangen können, wovon die Beschwerdeführenden offenbar auch selbst ausge- hen (vgl. Replik, Seite 8, II/Zu 2.5.1.3 in fine, act. 185). Dies haben sie jedoch unterlassen. Die nach- trägliche Berufung auf eine Gehörsverletzung erweist sich damit als treuwidrig (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Folglich fällt im Zusammenhang mit der Standortwahl eine Verletzung der Begründungspflicht ausser Betracht. 2.3.5 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden unter dem Titel des rechtlichen Gehörs, die Baubewilli- gung sei gestützt auf Pläne und Unterlagen erfolgt, welche nicht Gegenstand der öffentlichen Auf- lage gewesen seien. Die Beschwerdeführenden hätten davon keine Kenntnis gehabt und sich folg- lich in keiner Phase des Bewilligungsverfahrens dazu äussern können. Konkret beziehen sie sich auf folgende Dokumente (vgl. Beschwerde, Seiten 12 f., II/3.1 f., act. 117 f.): • Situationsplan, Datum 29. Juli 2022; • Situationsplan und Abstand zu Bauzonen, Datum 29. Juli 2022; • Entwässerungsplan, Datum 29. Juli 2022; • Situationsplan mit Höhenaufnahmen, Datum 29. Juli 2022; • Situationsplan Z-Bächli, Datum 29. Juli 2022; 5 von 17 • Grundriss/Ansichten/Schnitt, Datum 29. Juli 2022; • Verkehrskonzept. Gestützt auf die eingeforderte Unterlagenergänzung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 5. Juli 2022 (vgl. act. 52 ff.) bedurften die Projektunterlagen einer Überarbeitung. Namentlich muss- ten unter Wahrung des erforderlichen Gewässerabstands gegenüber dem Z-Bächli einzelne Projekt- bestandteile (Einzäunung, Mistcontainer, Versickerungsbecken) in geringem Ausmass verschoben oder hinsichtlich Ausführung abgeändert respektive präzisiert werden. Sodann bedurfte die Jauche- grube einer Vergrösserung. Überdies musste der ökologische Ausgleich geplant und in den Unterla- gen ausgewiesen werden (zehn einheimische Laubbäume) und es wurde eine detaillierte Materialbi- lanz einverlangt (vgl. Abteilung für Baubewilligungen BVU, Unterlagenergänzung vom 5. Juli 2022, Seiten 4 f., Ziffer 3, act. 52 f.). Ungeachtet der eingeforderten Unterlagenergänzung war es den Beschwerdeführenden möglich, sich ein Bild über das strittige Vorhaben zu machen und dieses sachgerecht anzufechten. Zu berück- sichtigen ist dabei, dass sie bereits seit Zustellung der vollständigen kantonalen Stellungnahme mit Datum vom 5. April 2023 (vgl. Gemeinderat, Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023, Seite 5, II/Zu 2.3, act. 157; Beilage 4 der Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150) Kenntnis von den ergänzenden Unterlagen gehabt haben müssen (vgl. den betref- fenden Abschnitt der kantonalen Zustimmung vom 1. Februar 2023, Seite 1, Ziffer 1, act. 102). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sie in ihren Verfahrensrechten beschnitten wurden, hätten sie doch nach Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) von sich aus die betreffenden (Plan-)Unterlagen ein- fordern können. Den Beschwerdeführenden wurde alsdann mit der Einladung zur Einwendungsver- handlung vom 19. Juni 2023 das Verkehrskonzept zugestellt. Gemäss Aktennotiz wurde die Ver- kehrssituation anlässlich der Einwendungsverhandlung vom 28. Juni 2023 erörtert (vgl. Gemeinde- rat, Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023, Seite 5, II/Zu 2.3, act. 157; Beilage 4 der Be- schwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150). Nach dem Gesag- ten vermögen die Beschwerdeführenden keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) infolge unterlassener Aktenauflage darzutun. Überdies sind die erwähnten Pro- jektänderungen insgesamt als geringfügig einzustufen, weshalb keine zusätzliche Publikation erfor- derlich war (vgl. § 52 Abs. 1 Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011). Zusammenfassend ist die Rüge des verletzten Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise auf hinreichende Begrün- dung unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. Standortwahl 3.1 In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, die Bestimmung von § 16 Abs. 1 BNO impliziere, dass nicht bloss aus verschiedenen Standorten der beste Standort zu suchen sei. Vielmehr bestehe nur dann ein Anspruch auf eine Bewilligung, wenn ein optimaler Standort gefunden werden könne. Lasse sich also kein optimaler Standort finden, so könne keine Bewilligung erteilt werden (vgl. Beschwerde, Seiten 13 f., II/4.2.1, act. 116 f.). 3.2 Die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind grundsätzlich abschliessend auf Bundesebene geregelt. Art. 27a RPG sieht indessen vor, dass auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung vereinzelt einschränkende Bestimmungen er- lassen werden können, insbesondere betreffend Bauten und Anlagen, die – wie vorliegend (vgl. Ab- teilung für Baubewilligungen BVU, Zustimmung vom 1. Februar 2023, Seite 2, Ziffer 2.1, act. 102) – der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 RPG). Im kanto- nalen Baurecht sind jedoch diesbezüglich keine einschränkenden Bestimmungen vorhanden (vgl. 6 von 17 §§ 44 f. BauG); eine kommunale Regelungskompetenz ist von Bundesrechts wegen ausgeschlossen (vgl. RUDOLF MUGGLI/CHRISTOPH JÄGER, Art. 27a N 22, in: HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/ALEXAN- DER RUCH/PIERRE TSCHANNEN (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zü- rich/Basel/Genf 2017). Wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2023 zu Recht ausführt (vgl. Seite 3, Ziffer 2.3, act. 147b), richten sich somit die An- forderungen an die Standortwahl nach den bundesrechtlichen Bestimmungen beziehungsweise ist § 16 Abs. 1 BNO demgemäss anzuwenden. 3.3 Für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone darf die Bewilligung namentlich nur dann erteilt werden, wenn am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entge- genstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV in Verbindung mit Art. 16a RPG). Demnach ist der Bauherr bei der Standortwahl nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, das heisst ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am ge- wählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt. Die erforderliche Interessenabwägung hat sich vornehmlich an den Zie- len und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1 und 3 RPG; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2). Insbesondere ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen (FFF) nicht von vornherein ausge- schlossen, setzt aber eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen voraus. Verlangt wird die Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von FFF, ein- schliesslich Kompensationsmöglichkeiten. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kan- tons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan des Bundes dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV; Urteil des Bundesgerichts 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 6.2). 3.4 3.4.1 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. Erwägung 2.3.4), fand eine Standortevaluation im Rahmen des Anfragegesuchs BVUAFB.20.2279 statt. Zunächst reichte die Bauherrschaft mit Datum vom 12. Ok- tober 2020 drei Standortvarianten für einen Legehennenstall zur Prüfung ein. Am 8. Dezember 2020 nahm die Abteilung für Baubewilligungen BVU dazu Stellung und hielt fest, im Ergebnis könne kei- nem der vorgeschlagenen Standorte eine Zustimmung in Aussicht gestellt werden; es seien weitere Standorte zu prüfen und eine umfassende Standortevaluation durchzuführen (Erstellung eines Plans mit allen Eigen- und Pachtlandparzellen). Sodann seien auch Landabtausche zu berücksichtigen (vgl. Dossier BVUAFB.20.2279). Am 16. Juni 2021 reichte die Bauherrschaft drei weitere Projektvorschläge ein. Zu diesen nahm die Abteilung für Baubewilligungen BVU am 10. August 2021 Stellung. Grundsätzlich bemängelte sie, dass in den nachgereichten Unterlagen immer noch keine umfassende Standortevaluation vorge- nommen worden sei und lediglich drei alternative Standorte vorgeschlagen werden. Zusammenfas- send könne den Standorten 1 und 2 keine Zustimmung in Aussicht gestellt werden. Eine abschlies- sende Beurteilung des Standorts 3 (Parzellen eee, hhh und iii, Q._____ ["G._____"]) könne erst vorgenommen werden, wenn eine umfassende Standortevaluation vorläge (vgl. Dossier BVUAFB.20.2279). 3.4.2 Am 27. Oktober 2021 ergänzte die Bauherrschaft ihr Anfragegesuch. Im Zuge dessen reichte sie eine Zusammenstellung der Eigenland- und Pachtparzellen ein und legte potenzielle Landabtausch- optionen dar. Dabei wurde ein weiterer möglicher Standort – Standort 4: Parzellen aaa, fff und ggg, Q._____ ("I._____") – identifiziert. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 nahm die Abteilung für Baubewilligungen BVU eine (unverbindliche) Beurteilung von Standort 3 (Parzellen eee, hhh und 7 von 17 iii, Q._____ ["G._____"]) sowie von Standort 4 (Parzellen aaa, fff und ggg, Q._____ ["I._____"]) vor. Sie hielt im Wesentlichen fest, gemäss Abschätzung sei an den Standorten 3 und 4 mit keiner Über- schreitung der Critical Loads für Stickstoffeinträge oder Critical Levels für Ammoniak zu rechnen. Be- treffend Geruchsemissionen seien die Mindestabstände sowohl bei Standort 3 als auch bei Stand- ort 4 eingehalten. Der Standort 3 betreffe FFF1, wobei für dessen Erschliessung ein neuer Zufahrtsweg erforderlich sei. Der Standort 3 betreffe keine Schutzzone und grenze an die Material- abbauzone "N._____". Bei einer geeigneten, kompakten Anordnung und mit einer angepassten Ge- staltung seien die Auswirkungen auf Natur und Landschaft als gering zu beurteilen. Dem Standort könne daher aus landschaftlicher Sicht mit allfälligen Auflagen eine Zustimmung in Aussicht gestellt werden. Der Standort 4 liege ca. 250 m südwestlich vom Betriebsstandort und betreffe ebenfalls FFF1; eine diesbezügliche Erschliessung sei bereits gegeben. Der Stall sei am Parzellenrand ge- plant. Den Standort 4 tangiert allerdings eine überregionale Ausbreitungsachse für Wildtiere. Die pro- jektierten Umzäunungen schränkten in der vorliegenden Form und Ausdehnung die Passierbarkeit für Wildtiere nicht massiv ein und verhindere diese nicht. Infolgedessen könne dem Standort aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes eine Zustimmung mit allfälligen Auflagen in Aussicht ge- stellt werden. Für den Standort 4 seien aber betreffend Gewässerabstand ergänzende Abklärungen erforderlich. Für den Standort 3, der an die Kantonsstrassen Kxy und Kmn grenze, müsse dagegen die Erschliessung noch geklärt werden. Zusammenfassend kämen sowohl der Standort 3 als auch der Standort 4 prinzipiell für den Bau des Legehennenstalls infrage. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei der Standort 4 aber zu bevorzugen, da dieser bereits erschlossen sei und in der Nähe des bestehen- den Betriebsstandorts liege. Am Standort 4 seien jedoch ergänzende Abklärungen betreffend den Gewässerabstand notwendig. Auch der Standort 3 sei aus landwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich plausibel. Dieser liege jedoch weiter entfernt vom Betriebsareal und die verkehrsmässige Erschlies- sung über die Kantonsstrasse sei klärungsbedürftig (vgl. Dossier BVUAFB.20.2279). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln, es sei noch nie eine umfassende Standortevaluation erfolgt. Es erschliesse sich den Beschwerdeführenden nicht, weshalb nicht auch Standorte ausserhalb des Gemeindegebiets Q._____ geprüft worden seien. Betreffend die Kriterien Immissionsabstände, Landschaft wie auch Gewässer sei der Standort 3 gegenüber dem bewilligten Standort 4 als besser zu bewerten. Diese drei Kriterien seien nach klarer Auffassung der Beschwerdeführenden höher zu gewichten als die bestehende Erschliessung, der etwas geringere Kulturlandverbrauch und die Plat- zierung des Stalls am Parzellenrand. Der Standort 3 weise gegenüber dem Standort 4 (Projektstand- ort) relevante Vorteile auf, namentlich mit Bezug auf die Immissionsfrage und der landschaftlichen Einpassung (vgl. Replik, Seiten 11 ff., II/Zu 4.2.1, act. 180 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen (Erwägung 3.4.1 f.) erhellt, dass insgesamt sieben potenzielle Standorte ermittelt und von den kantonalen Fachabteilungen beurteilt wurden. Es wurden dabei alle Eigenland- wie auch Pachtparzellen der Bauherrschaft einbezogen sowie Landabtauschoptionen er- wogen. Im Zuge dessen ergab sich, dass lediglich zwei Standorte für das Projekt infrage kommen: Standort 3 (Parzellen eee, hhh und iii, Q._____ ["G._____"]) sowie Standort 4 (Parzellen aaa, fff und ggg, Q._____ ["I._____"]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist nicht zu bemän- geln, dass keine weiteren möglichen Standorte – auch ausserhalb des Gemeindegebiets – vertieft geprüft wurden. Zwar besteht für den Bauherrn keine absolute freie Wahl des Standorts (vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV), das Bundesrecht verlangt jedoch keine umfassende Variantenstudie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2011 vom 20. September 2012 E. 3.1; 1C_22/2012 vom 30. August 2012 E. 3.2), zumal bei einer Erweiterung des bestehenden Betriebs die Standortwahl naturgemäss begrenzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2). 8 von 17 3.5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. Replik, Seite 13, II/Zu 4.2.1, act. 180) haben es die kantonalen Fachabteilungen auch nicht unterlassen, eine umfassende Abwägung im Zusam- menhang mit den Standorten 3 und 4 vorzunehmen. Insbesondere legt die Abteilung für Baubewilli- gungen BVU in ihrer Zustimmung vom 1. Februar 2023 dar, dass der projektierte Standort (Stand- ort 4) bereits erschlossen sei, weshalb der Kulturlandverbrauch (FFF1) im Vergleich mit anderen Standorten gering ausfalle. Sodann seien keine grossen Rangier- und Vorplätze erforderlich, wes- halb dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden Rechnung getragen werde (Seite 3, Ziffer 2.2, act. 101). Sie bringt damit zu Recht zum Ausdruck, dass mit Blick auf den gerin- gen Kulturlandverbrauch dem Projektstandort (Standort 4) gegenüber dem Standort 3, der ebenfalls FFF1 betrifft, ein gewichtiger Vorteil zukommt. Letzterer bedürfte für die Erschliessung einen erhöh- ten Kulturlandverbrauch. Hinsichtlich Sicherstellung des kantonalen Mindestumfangs an FFF kann sodann festgestellt werden, dass nach dem Sachplan FFF vom 8. Mai 2020 der Mindestanteil des Kantons Aargau 40'000 ha beträgt (BBl 2020 5787). Gemäss kantonalem Richtplan sind Ende 2022 40'475 ha an FFF ausgewiesen (Richtplankapitel L 3.1). Gestützt auf diese Grundlagen erweist sich somit der kantonale Mindestanteil als eingehalten, selbst unter Berücksichtigung des Verlusts auf- grund des vorliegenden Projekts. 3.5.3 Die Erschliessung des Projektstandorts ist sodann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen- den (vgl. Replik, Seite 13, II/Zu 4.2.1, act. 180) – als gegeben zu betrachten (vgl. auch Gemeinderat, Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023, Seite 10, II/Zu 4.2.2, act. 152). Wie die Abteilung Ver- kehr BVU in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2024 korrekterweise ausführt (vgl. act. 195), ist eine Erschliessung ab der QR-Strasse über die QS-Strasse und die V-Strasse, aber auch ab der Haupt- verkehrsstrasse (Kmn) über die QS-Strasse und die V-Strasse möglich. Die kommunal verfügte Ver- kehrsberuhigung beschränkt die Zufahrt auf den Zubringerverkehr. Der Zubringerverkehr zum Pro- jektstandort ist somit zulässig. Mit dem geplanten Legehennenstall gehen sodann Fahrten (Lastkraftwagen- und Personenwagenfahrten; vgl. Verkehrskonzept; Beilage 4 der gemeinderätli- chen Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150) einher, die der Verkehrserzeugung von zwei Parkplätzen bei Wohnnutzung entsprechen. Der Zusatzverkehr ist damit gering und entspricht den Strassenverhältnissen. Demnach kann der Auffassung der Be- schwerdeführenden, die Erschliessung stehe im Widerspruch zur Verkehrskonzeption in der Nach- barschaft und sei zumindest nachteilig (vgl. Replik, Seite 13, II/Zu 4.2.1, act. 180; vgl. auch Be- schwerde, Seite 15, II/4.2.2, act. 115), nicht gefolgt werden. Mithin ist der Antrag der Beschwerdefüh- renden zur Einholung eines Gutachtens betreffend Erschliessung und Verkehrssicherheit (Replik, Seite 13, II/Zu 4.2/4.2.1, act. 180) abzuweisen. Nach dem Gesagten bestehen am Projektstandort (Standort 4) keine raumplanungsrechtlich relevanten Nachteile betreffend die Erschliessung. Viel- mehr gestaltet sich insofern der Standort 3 verglichen mit dem Projektstandort (Standort 4) als nach- teilig, da er über keine Erschliessung verfügt und überdies einen höheren Bedarf an FFF1 ausweist (vgl. vorstehend Erwägung 3.5.2). 3.5.4 Im Zusammenhang mit der Natur und insbesondere der Landschaft hält die Abteilung für Baubewilli- gungen BVU in ihrer Zustimmung vom 1. Februar 2024 fest, dass der Projektstandort namentlich auch aufgrund der landschaftlichen Auswirkungen zu favorisieren sei (vgl. Seite 3, Ziffer 2.2, act. 101). Die projektierten Umzäunungen tangierten zwar eine überregionale Ausbreitungsachse für Wildtiere, sie würden aber in der vorliegenden Form und Ausdehnung die Passierbarkeit für Wildtiere nicht massiv einschränken und verhindere diese nicht (Seite 5, Ziffer 2.5, act. 100). Wie die Be- schwerdeführenden zu Recht geltenden machen (Replik, Seite 11, II/Zu 4.2.1, act. 182), erwog dage- gen die Abteilung für Landschaft und Gewässer BVU in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2021, dass der Standort 3 gegenüber dem Standort 4 (Projektstandort) bevorzugt werde, da keine 9 von 17 unverbaute Landschaftskammer tangiert sei und der projektierte Stall sich bereits bestehenden Bau- ten und Anlagen angliedere (vgl. Dossier BVUAFB.20.2279). In Ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 führt die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU allerdings aus, das Projekt berühre weder am Standort 3 noch am Standort 4 Schutzzonen oder Schutzobjekte. Die Unterschiede betreffend unverbauter Landschaftskammer seien an beiden Standorten minim und vergleichbar (vgl. act. 200). Dieser Fachbeurteilung kann im Ergebnis gefolgt werden. Zu ergänzen ist jedoch, dass der Projekt- standort (Standort 4) südöstlich an ein Gebiet angrenzt, das im Richtplan als Landschaft von kanto- naler Bedeutung (LkB) festgesetzt ist (vgl. Fachkarte Schutzgebiete). Indessen gliedert er sich west- seitig an das zusammenhängende Siedlungsgebiet der Gemeinden Q._____ und QT._____ an, was die landschaftlichen Auswirkungen relativiert. Überdies werden zur räumlichen Einordung des Lege- hennenstalls in der Umgebung zehn einheimische Laubbäume (Hochstammbäume) gepflanzt (Abtei- lung Landschaft und Gewässer BVU, Stellungnahme vom 7. November 2023, Seite 1, act. 136). Der Standort 3 gestaltet sich in landschaftlicher Hinsicht nicht als wesentlich vorteilhafter, wenngleich er im Delta der Kmn sowie Kxy liegt und nordöstlich an das Materialabbaugebiet "N._____" angrenzt. Sodann betrifft der Standort 3 den Perimeter des Wildtierkorridors J._____ "AA._____" (vgl. Fach- karte Wildtierkorridore). Darin sind grundsätzlich Bauten zulässig, die Durchgängigkeit muss jedoch gewährleistet bleiben (vgl. Richtplankapitel L 2.6, Beschlussziffer 1.3). Nicht ersichtlich ist, dass eine Realisierung des Legehennenstalls sowie die damit zusammenhängende Weidefläche von rund 10'300 m2 (vgl. Dossier BVUAFB.20.2279) die Durchgängigkeit für Wildtiere grundsätzlich beeinflus- sen würde. Der als beeinträchtigt eingestufte Wildtierkorridor J._____ "AA._____" dürfte bloss leicht im westlich peripheren Bereich tangiert werden, zumal im betreffenden Gebiet bereits die Materialab- baustelle "K._____" liegt. Dahingehend erfährt der Standort 3 keine relevanten Nachteile. Insgesamt sind somit der Projektstandort (Standort 4) sowie der Standort 3 mit Blick auf die Natur und insbesondere die Landschaft als gleichwertig einzustufen beziehungsweise gestaltet sich dies- bezüglich keiner der beiden Standorte als klar vorteilhaft. 3.5.5 Hinsichtlich der gewässerschutzrechtlichen Interessen führt die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Zustimmungsverfügung vom 1. Februar 2023 aus, dass lediglich der einzukiesende Vorplatz, der mobile Weidezaun und die zu bewirtschaftende Weidefläche innerhalb des geltenden Gewässer- abstands vorgesehen seien. Mobile Weidezäune seien gemäss Praxis der Abteilung Landschaft und Gewässer BVU innerhalb des Gewässerraums möglich. Beim Vorplatz handle es sich um eine Baute, die zweckmässig standortgebunden sei, da sie als Zufahrt von der V-Strasse zum Bio-Lege- hennenstall diene. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vorplatz und die Weidefläche auf der gewässerabgewandten Seite der V-Strasse auf einer eher flachen örtlichen Topografie zu liegen kommen und die Strasse somit bereits eine Einschränkung des Gewässerraums aufweise, führen weder die Bauten noch die Bewirtschaftung der Weideflächen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gewässers (Seite 6, Ziffer 2.6, act. 100). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Replik, Seite 12, II/Zu 4.2.1, act. 181) fanden die gewässerschutzrechtlichen Interessen ent- sprechend Eingang in die Standortbeurteilung, auch wenn unter dem Titel der Standort-evaluation (vgl. Seiten 2 f., Ziffer 2.2, act. 101 f.) nicht explizit darauf Bezug genommen wird. Die Beschwerde- führenden legen sodann nicht konkret dar, weshalb der Standort 3 gegenüber dem Standort 4 (Pro- jektstandort) betreffend die Gewässersituation als besser zu beurteilen ist (vgl. Replik, Seite 12, II/Zu 4.2.1, act. 181). Sie vermögen damit die erstinstanzliche Fachbeurteilung, wonach das Projekt aus gewässerschutzrechtlicher Sicht zu keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen führt (vgl. Abteilung Landschaft und Gewässer BVU, Stellungnahme vom 26. Oktober 2022, Seite 2, act. 77), nicht in- frage zu stellen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im betreffenden Bereich das Z-Bächli eine Gerinnesohlebreite von rund 0,3 m aufweist (vgl. Abteilung für Baubewilligungen BVU, Zustimmung vom 1. Februar 2023, Seite 5, Ziffer 2.6, act. 100). Mangels kommunaler nutzungsplanerischer Umsetzung ist daher von 10 von 17 einem beidseitigen Gewässerabstand von 8,3 m auszugehen (vgl. Absatz 2 lit. a Übergangsbestim- mungen vom 4. Mai 2011 zur Änderung der Gewässerschutzverordnung [GSchV] vom 28. Oktober 1998). Davon wird ein wesentlicher Teil durch die V-Strasse beansprucht (mehr als 5 m, vgl. Situati- onsplan Z-Bächli, Datum 29. Juli 2022, act. 68). Die Bewirtschaftung des im Gewässerraum liegen- den Teilbereichs der Weidefläche ist folglich mit den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar (vgl. Art. 41c Abs. 4bis GSchV). Nicht zu beanstanden ist sodann die kantonale Praxis, nach welcher mobile Weidezäune innerhalb des Gewässerraums zulässig sind, da die Funktionen des Gewässer- raums (vgl. Art. 36a Abs. 1 Bst. a–c Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutz- gesetz, GSchG] vom 24. Januar 1991) dadurch nicht tangiert werden. Schliesslich ist es erforderlich, den Legehennenstall samt dem eingekiesten Vorplatz nahe an der bestehenden V-Strasse zu situie- ren, damit eine haushälterische Bodennutzung sichergestellt werden kann (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV) respektive der Kulturlandverbrauch möglichst gering ausfällt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG). Insofern ist der im Gewässerraum liegende Teilbereich des geplanten Kiesplatzes standortgebunden sowie im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV). 3.5.6 Nach Ansicht der Beschwerdeführende sei der Standort 3 gegenüber dem Projektstandort (Stand- ort 4) insbesondere aus Gründen von Geruchs- und Lärmimmissionen vorteilhafter (vgl. Replik, Seite 13, II/Zu 4.2.1, act. 180). Dies gelte selbst dann, wenn die massgebenden Normen für die Be- urteilung der Geruchsimmissionen eingehalten wären. So lägen die für das Projekt beanspruchten Grundstücke in unmittelbarer Nähe zur Wohnzone W2a beziehungsweise grenzten daran an. Tier- haltung und der damit verbundene Weidegang, unabhängig davon, ob es sich um Vieh, Schafe oder Hühner handle, sei immissionsintensiv. Anzustreben sei daher, dass im Randbereich von Wohnzo- nen, namentlich zu reinen Wohnzwecken, die landwirtschaftliche Nutzung einzig durch Ackerbau und Wiese oder Obstbau erfolge (vgl. Beschwerde, Seiten 14 f., II/4.2.2, act. 115 f.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Erwägungen 4 und 5), erfüllt das Projekt die immissions- schutzrechtlichen Vorgaben des Umweltrechts. Zwar sind – unabhängig von den umweltrechtlichen Bestimmungen (vgl. BGE 136 II 263 E. 8.3) – Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkun- gen wie Luftverschmutzungen, Lärm und Erschütterungen möglichst zu verschonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG). Dem steht jedoch das zentrale raumplanerische Anliegen einer kompakten Sied- lungsentwicklung entgegen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis f. RPG). Um eine Zersiedelung zu vermeiden, sind daher für zonenkonforme Landwirtschaftsbauten Standorte am Siedlungsrand zu bevorzugen (Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2). Unter diesem Blickwinkel sind somit keine relevanten Vorteile im Zusammenhang mit Geruchs- und Lärmimmissionen am Standort 3 gegenüber dem Projektstandort (Standort 4) gegeben, welche von den Behörden im Rah- men der Standortwahl hätten berücksichtigt werden müssen. 3.5.7 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, entgegen den in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2023 gemachten Ausführungen der Bauherrschaft (vgl. act. 143 ff.) stehe keine der vom Projekt betroffenen Parzellen (Parzelle aaa, fff und ggg) im Eigentum der Bauherrschaft. Aus Sicht der Eigentumsverhältnisse bestehe somit am bewilligten Standort 4 kein Vorteil gegenüber dem Standort 3 (vgl. Replik, Seite 12, II/Zu 4.2.1, act. 181). Soweit ersichtlich, haben die erstinstanz- lichen Behörden den Eigentumsverhältnissen keine besondere Bedeutung beigemessen. Wie die Beschwerdeführenden zu Unrecht insinuieren, handelt es sich diesbezüglich denn auch um kein raumplanungsrechtlich relevantes Kriterium, welches im Rahmen der Standortermittlung beziehungs- weise der damit verbundenen Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Dagegen ist rechtserheblich, dass der Projektstandort westseitig an das zusammenhängende Sied- lungsgebiet der Gemeinden Q._____ sowie QT._____ angrenzt und in der Nähe zum bestehenden Betriebsstandort (rund 250 m südwestlich von Parzelle ddd, Q._____ liegt. Demnach gestaltet sich der Projektstandort (Standort 4) gegenüber dem Standort 3 mit Blick auf das Konzentrationsprinzip 11 von 17 (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b RPG) als geeigneter, da sich letzterer in der Nähe zum leicht abgesetzten, nördlich gelegenen Siedlungsbereich der Gemeinde Q._____ befindet. Der Projektstandort ist über- dies aus Gründen einer zweckmässigen und (kosten-)effizienten Betriebsorganisation zu bevorzugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 6), da der Standort 3 eine wesentlich höhere Distanz zum Betriebszentrum aufweist. 3.5.8 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass dem Projekt am vorgesehenen Standort (Stand- ort 4) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und die geplanten Bauten an diesem Stand- ort objektiv notwendig sind. Es bestehen keine alternativen Standorte, denen der Vorzug zu geben ist. Namentlich erweist sich der Projektstandort (Standort 4: Parzellen aaa, fff und ggg, Q._____ ["I._____"]) gegenüber dem Standort 3 (Parzellen eee, hhh und iii, Q._____ ["G._____"]) als geeigne- ter. Dies gilt insbesondere aus Gründen einer haushälterischen Bodennutzung respektive eines mög- lichst geringen Kulturlandverbrauchs, wegen der bestehenden Erschliessung, unter dem Blickwinkel des Konzentrationsprinzips sowie unter Berücksichtigung einer zweckmässigen und (kosten-)effi- zienten Betriebsorganisation. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4. Geruchsabstände 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren, nach kantonaler Praxis stütze sich die Landwirtschaft Aargau DFR bei Geruchsfragen nach wie vor auf die FAT-Norm 476 aus dem Jahr 1995. Es könne nicht an- gehen, sich allein aufgrund fehlender Vollzugshilfen den neuesten Erkenntnissen, namentlich der Publikation der Agroscope aus dem Jahr 2018, zu verschliessen. Dies sei als Rechtsverweigerung zu qualifizieren und nicht haltbar (vgl. Beschwerde, Seiten 16 f., II/4.3.1 f., act. 113 f.). 4.2 4.2.1 Der geplante Legehennenstall stellt eine Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG respektive eine statio- näre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 dar. Neue stationäre Anlagen müssen vor dem Hintergrund der vorsorglichen Emissionsbe- grenzung (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG) soweit ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im An- hang 1 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 Abs. 1 LRV). Namentlich für An- lagen nach Anhang 2 LRV gelten jedoch abweichend davon die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Für Tierhalteanlagen sind die besonderen Anforderungen nach Ziffer 512 Anhang 2 LRV zu beachten. Nach dieser Bestimmung müssen bei der Errichtung von Anlagen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu be- wohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope). 4.2.2 Seit 1995 stützen sich die Rechtsprechung sowie die Vollzugsbehörden auf den FAT-Bericht Nr. 476 aus dem Jahr 1995 "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, Empfehlungen für neue und beste- hende Betriebe" (nachfolgend: FAT-Bericht 1995). Der FAT-Bericht 1995 befasst sich mit der vor- sorglichen Emissionsbegrenzung, dient aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungs- anlage übermässige Immissionen verursacht. Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen Ver- fahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung nach der jeweiligen Tierart be- stimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Dieser wird schliesslich durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert (Korrekturwerte). Der entsprechend ermittelte 12 von 17 Mindestabstand ist gegenüber reinen Wohnzonen beziehungsweise Wohnzonen, in denen wie vor- liegend lediglich nicht störendes Gewerbe zulässig ist (Wohnzone W2a, vgl. Art. 10 Abs. 1 BNO), voll einzuhalten (vgl. FAT-Bericht 1995, Seite 6, Ziffer 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 E. 2). Am 7. März 2005 publizierte die FAT zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU, damals Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]) einen Vernehmlassungsentwurf zur Revi- sion des FAT-Berichts 1995. Aufgrund der starken Opposition im Vernehmlassungsverfahren wurde dieser Entwurf zurückgezogen. Im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und des BAFU erarbeitete Agroscope neue Grundlagen zum Geruch und dessen Ausbreitung für die Bestimmung von Abständen bei Tierhaltungsanlagen, die 2018 publiziert wurden (BEAT STEINER/MARGRET KECK/ MATTHIAS FREI, Agroscope Science Nr. 59, März 2018; nachfolgend: Agroscope 2018). Darin wird festgehalten, mit Blick auf Themen wie neue Haltungssysteme, grössere Tierbestände sowie Stand- ortbewertung entsprächen die fachlichen Grundlagen aus dem FAT-Bericht 1995 sowie dem Entwurf aus dem Jahr 2005 nicht mehr dem aktuellen Stand. Im neuen Bericht seien die fachlichen Grundla- gen basierend auf den geruchsrelevanten Flächen zur Ermittlung der Quellstärke, dem Abklingen von Geruch mit der Distanz und dem Mindestabstand aktualisiert worden. Der Wechsel von der Be- zugsgrösse "Tierzahl" beziehungsweise "Grossvieheinheiten" zur neuen Bezugseinheit "geruchsrele- vante Fläche" ermögliche es, wesentliche Neuerungen bei Haltungssystemen zu berücksichtigen und die jeweilige einzelbetriebliche Situation differenzierter aufzunehmen (Agroscope 2018, Seite 32). 4.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die neuesten technischen Grundlagen gemäss Agroscope 2018 gegenüber dem FAT-Bericht 1995 grundsätzlich zu bevorzugen. Die Studien von Agroscope weisen jedoch keinen zwingenden Charakter auf, sondern sind von Fachleuten erlassene Richtlinien, welche die Behörden bei der Anwendung des Bundesrechts anleiten. Bei der Anwendung der Empfehlungen von Agroscope besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum der kantonalen Fach- behörden sowie (je nach Kognition) der Rechtmittelinstanzen, um den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Mindestabstände der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG dienen und dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen ist. Schliesslich haben die kantonalen Behörden sicherzustel- len, dass sich die Studien der Agroscope rechtskonform umsetzen lassen, weshalb in begründeten Fällen davon abzuweichen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.8; 1C_333/2019 vom 5. November 2021 E. 3.1 in fine und E. 3.2.1). 4.2.4 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Rechtsverweigerung fällt vorab ausser Be- tracht, da sie nicht darlegen und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie aufgrund der Nichtberück- sichtigung der neusten technischen Grundlagen gemäss Agroscope 2018 in ihren Verfahrensgaran- tien (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt sein sollen. Soweit sie sinngemäss eine willkürliche (vgl. Art. 9 BV) beziehungsweise unzulässige Rechtsanwendung betreffend die Berechnung der Abstandsvor- schriften für Geruchsemissionen geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass die Studien der Ag- roscope – wie vorstehend aufgezeigt – keinen zwingenden Charakter aufweisen und den kantonalen Fachbehörden ein Beurteilungsspielraum zukommt, der vorliegend vom Regierungsrat trotz seiner vollen Kognition zu beachten ist, da keinerlei Anlass besteht, von der Beurteilung seiner Fachstelle abzuweichen. Indes haben die kantonalen Behörden sicherzustellen, dass die Beurteilung von Ge- ruchsemissionen innerhalb des gesetzlichen Rahmens umgesetzt werden kann. Dahingehend legen die kantonalen Fachstellen stichhaltig dar, dass im Zusammenhang mit der Publikation Agroscope 2018 eine Vollzugshilfe fehle und zentrale Fragen des Vollzugs noch nicht definiert seien, weshalb sich der Grundlagenbericht im Vollzug nicht anwenden liesse (mangelnde Qualität der Basis). Insbe- sondere seien für die Beurteilung von Kaltluftabflüssen keine praktikablen Verfahren und keine Beur- teilungsmassstäbe vorhanden (Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 28. März 2024, 13 von 17 Seite 3, act. 197; Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 16. November 2023, Seite 2, Zif- fer 1, act. 140; Abteilung für Baubewilligungen BVU, Zustimmung vom 1. Februar 2023, Seite 7, Zif- fer 2.9, act. 99). Mithin durften die kantonalen Behörden bei der Berechnung der Mindestabstände auf den weiterhin geltenden FAT-Bericht 1995 abstellen, auch wenn sich zwischenzeitlich die Hal- tungssysteme weiterentwickelt haben und neuere wissenschaftliche Daten vorliegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.6; Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2020 E. 11.3 in fine). Zu berücksichtigen ist letztlich, dass nach ers- ten Erkenntnissen in der Geflügelhaltung aufgrund nicht vorhandener geruchsrelevanter Flächen der Gärfutterrationen, geschlossener Mistlager und der Flächenansprüche keine grossen Abweichungen bei der Berechnung der Mindestabstände nach den Grundlagen Agroscope 2018 gegenüber dem FAT-Bericht 1955 zu erwarten sind (Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 28. März 2024, Seite 3, act. 197). Die ursprüngliche Einschätzung der kantonalen Behörden, nach welcher gestützt auf die Publikation Agroscope 2018 von grösseren Mindestabständen auszugehen sei (siehe insbe- sondere Abteilung für Baubewilligungen BVU, Stellungnahme vom 10. Dezember 2021, Seite 3, vgl. Dossier BVUAFB.20.2279) erweist sich damit als überholt, weshalb die Beschwerdeführenden dar- aus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen (vgl. Replik, Seiten 14 ff., II/Zu 4.3.1, act. 177 ff.). 4.2.5 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, dass bei der Abstandsermittlung nicht einfach vom Stall- mittelpunkt ausgegangen werden könne. Der Bauherr richte sich gemäss den Baugesuchsakten nach den Vorgaben von Bio Suisse. In diesen sei aber nicht von Stall, sondern von Stalleinheit die Rede, zu welcher unter anderem auch der Auslauf gehöre. Gemäss kantonaler Zustimmung werde der Stall nicht auf einem Fundament errichtet, sondern als stationärer Mobilstall aufgestellt. Dies stehe im Widerspruch zu den Richtlinien von Bio Suisse, nach welchen Mobilställe mindestens sechs Mal im Jahr verstellt werden müssten (Replik, Seiten 16 f., II/Zu 4.3.1, act. 176 f.). Gemäss FAT-Bericht 1995 ist die Mindestabstandskurve vom Mittelpunkt des Stallgebäudes aus zu bestimmen (vgl. Ziffer 2.2). Wie in der kantonalen Zustimmung vom 1. Februar 2023 zu Recht festge- halten wird (vgl. Seite 8, Ziffer 2.9, act. 99), ist der Abstandsradius in den eingereichten Planunterla- gen (auch in jenen gemäss Unterlagenergänzung vom 14. September 2022, vgl. act. 70) nicht kor- rekt eingezeichnet. Die Landwirtschaft Aargau DFR hat jedoch die Mindestabstandskurve ab Stallmittelpunkt ermittelt. Nicht zu beanstanden ist, dass sie dabei ausschliesslich die permanent zu- gänglichen Bereiche, das heisst den Stall samt Aussenklimabereich (AKB) – ohne ungedecktem Freiluftauslauf bei Schlechtwetter – berücksichtigte (vgl. Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 16. November 2023, Seite 3, Ziffer 1, act. 139). Unter Einbezug des berechneten Mindestab- stands von rund 77 m (vgl. im Einzelnen Landwirtschaft Aargau DFR, Stellungnahme vom 16. No- vember 2023, Seiten 2 f., Ziffer 1, act. 139 f.) kommt die Landwirtschaft Aargau DFR richtigerweise zum Schluss, dass die Abstandsvorschriften gegenüber der Wohnzone (W2a) eingehalten werden (vgl. Situationsplan und Abstand zu Bauzonen, Datum 29. Juli 2022, act. 70). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden geht sodann die Stallstruktur klar aus den Un- terlagen hervor (vgl. Grundriss/Ansicht/Schnitt, Datum 29. Juli 2022, act. 63). Geplant ist ein mobiler Stall ohne festes Fundament, der jedoch stationär aufgestellt werden soll und entsprechend als im- mobile Baute bewilligt wurde (vgl. Abteilung für Baubewilligungen BVU, Zustimmung vom 1. Februar 2023, Seite 3, Ziffer 2.2, act. 101). Demnach wurde keine mobile Nutzung des Legehennenstalls am Projektstandort bewilligt. Veränderte Standortverhältnisse mussten folglich bei der Ermittlung der Ge- ruchsabstände nicht berücksichtigt werden. Ob und inwiefern die stationäre Nutzung des mobilen Le- gehennenstalls mit Richtlinien von Bio Suisse vereinbar ist, ist sodann aus raumplanungsrechtlicher Sicht nicht von Belang. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen; ebenso der Antrag der Beschwerdeführenden, wonach "allenfalls" ein Gutachten betreffend Ge- ruchsabstände einzuholen sei (Replik, Seite 17, II/Zu 4.3.1, act. 176). 14 von 17 5. Lärm 5.1 Die Beschwerdeführenden monieren, betreffend Tierlärm sei keine Beurteilung mit Blick auf die Ein- haltung der Vorgaben des Vorsorgeprinzips erfolgt. Infolgedessen müsse der Bauherr unzulässiger- weise nichts unternehmen, um das angrenzende Baugebiet vorsorglich gegen Lärm abzuschotten. Es bestünden sehr wohl technische und/oder betriebliche Massnahmen, die mit wenig Aufwand einen erheblichen Nutzen bewirken würden und die vorliegend anzuordnen seien. Eine mögliche be- triebliche Massnahme sei beispielsweise eine zeitliche Begrenzung des Auslaufs (namentlich ein Verzicht auf den Auslauf an Wochenenden oder die Einteilung der Weidefläche und die Beweidung der im Bereich des Baugebiets gelegenen Weideflächen zu eingeschränkten Zeiten). Eine techni- sche Massnahme könnte etwa eine Hecke gegenüber der Wohnzone mit weidseitigen Ergänzungen baulicher Art sein (Replik, Seite 18, II/Zu 4.4, act. 175). 5.2 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. Erwägung 4.2.1), stellt das Projekt eine neue ortsfeste Anlage dar (vgl. Art. 7 Abs. 7 USG) dar. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen solche Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Der tierische Verhaltenslärm, welcher der Anlage zugerechnet werden kann, fällt ebenfalls unter diese Bestimmung, wenngleich keine Belastungsgrenzwerte in den Anhängen der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (vgl. Art. 13 Abs. 1 USG) festgelegt sind (vgl. ROBERT WOLF, Art. 25 N 31, in: Vereinigung für Umweltrecht/KELLER HELEN (Hrsg.), Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 1998–2004). Die durch die Legehennen verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Immissionsgrenzwerte für Lärm sind nach Art. 15 USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Er- fahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Indessen müssen die Planungswerte für neue ortsfeste Anlagen unter den Immissionsgrenz- werten liegen (vgl. Art. 23 USG), was bedeutet, dass der von der Anlage ausgehende Lärm höchs- tens geringfügige Störungen verursachen darf (BGE 137 II 30 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei der Charakter des Lärms, Zeit- punkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvor- belastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Per- sonen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3). Unabhängig davon sind kumulativ Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zu erwägen (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.2; CHRISTOPH ZÄCH/ROBERT WOLF, Art. 23 N 9, in: Vereinigung für Umweltrecht/KELLER HELEN (Hrsg.), Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 1998–2004). 5.3 Der Gemeinderat geht in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 davon aus, dass bei einem Legehennenbetrieb mit 2'000 Legehennen auf einer Weidefläche von mehr als 10'000 m2 keine übermässigen Lärmimmissionen entstünden (Seite 11, II/Zu 4.4, act. 151). Die kantonalen Be- hörden halten ebenfalls fest, dass aufgrund des Projekts und deren vergleichsweise kleinen Dimen- sion erfahrungsgemäss nur eine geringfügige Störung durch Geflügellärm in der Umgebung ent- stehe, was mit der Einhaltung des Planungswerts gleichzusetzen sei (Abteilung für Baubewilligungen BVU, Stellungnahme vom 1. Februar 2024, Seite 1, act. 169; Abteilung für Umwelt BVU, Stellung- 15 von 17 nahme vom 30. Januar 2024, Seite 2, act. 166). Diese Einschätzungen sind von den anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführenden unbestritten geblieben (Replik, Seiten 17 f., II/Zu 4.4, act. 175 f.). Mithin ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb des Legehennenstalls die Lärmvorschriften für Neuanlagen eingehalten werden. Ungeachtet dessen sind ausnahmsweise Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) in Betracht zu ziehen, wenn sich dadurch die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_58/2023 vom 26. März 2024 E. 5.1). Diesbezüglich führt die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrer Stellung- nahme vom 1. Februar 2024 aus, im vorliegenden Fall wirken sich die lärmschutzrechtlichen Belange nicht auf die Bewilligungsfähigkeit des Projekts aus; aus kantonaler Sicht könne auf Emissionsbe- grenzungsmassnahmen verzichtet werden (Seite 1, act. 169). Dem ist zuzustimmen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens brauchten die zuständigen Behörden (vgl. § 30 EG UWR) keine konkre- ten vorsorglichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen betreffend den Weide- sowie Schlechtwetter- auslauf zu prüfen, da die Bewilligungsfähigkeit des Projekts nicht grundlegend davon abhängt res- pektive mit keinen wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt zu rechnen ist. Im Übrigen legt die Bauherrschaft dar, dass sich die Legehennen abends und in der Nacht im Stall befänden. Normalerweise würden die Legehennen frühestens ab 08.00 Uhr auf die Weide oder den Schlechtwetterauslauf gelassen (vgl. Stellungnahme vom 23. November 2023, Seite 2, Zif- fer 4.4, act. 143; Stellungnahme vom 27. Februar 2023 zu den Einwendungen, Seite 1, Ziffer 2; Bei- lage 4 der gemeinderätlichen Beschwerdeantwort, kommunale Vorakten [Baugesuch Nr. 6, Jahr 2022], act. 150). Die Weidefläche für die rund 2'000 Legehennen beträgt sodann 10'635 m2 (vgl. Si- tuationsplan, Datum 29. Juli 2022, act. 71). Mithin ist von keinen konzentrierten Lärmemissionen un- mittelbar angrenzend an die Wohnzone W2a auszugehen, da sich die Legehennen auf einer relativ grosszügigen Auslauffläche bewegen und verteilen können. Angesichts dessen erscheint es zumin- dest fraglich, ob weitergehende Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung angezeigt be- ziehungsweise verhältnismässig sind. Jedenfalls lässt sich dies erst sinnvollerweise bei laufendem Betrieb in einem allfälligen nachgelagerten Verfahren beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_72/2021 vom 12. September 2022 E. 4.2). Die Beschwerde ist daher auch betreffend die Lärm- belange abzuweisen. 6. Zusammenfassung und Kostenverlegung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten vollständig von den Beschwerdeführenden unter so- lidarischer Haftbarkeit zu tragen (§§ 31 Abs. 2 und 29 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden infolge ihres Unterlie- gens keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Bauherrschaft ist mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten (§§ 32 Abs. 2 und 29 Abs. 1 VRPG). Dagegen ha- ben die Beschwerdeführenden dem Gemeinderat für dessen anwaltliche Vertretung die Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (§§ 32 Abs. 2 und 29 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 VRPG). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). In Bausachen ist praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, Seite 398; 1989, Seiten 284 f.; 1983, Seite 250). Bei einer Bausumme von Fr. 450'000.– (vgl. act. 2 und 20) ergibt sich somit ein 16 von 17 Streitwert von Fr. 45'000.–. Bei einem Streitwert über Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– beträgt im Be- schwerdeverfahren der Rahmen für Parteientschädigungen Fr. 1'500.– bis Fr. 6'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT). Der Streitwert liegt im oberen Bereich des vorgegebenen Streitwertrahmens. Die Schwierigkeit des Falls ist als durchschnittlich einzustufen. Der mutmassliche Aufwand des Rechts- vertreters des Gemeinderats ist ebenfalls als durchschnittlich zu betrachten, zumal keine Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung erforderlich war, jedoch eine zweite Rechtsschrift erstattet wurde. Insgesamt erscheint es sachgerecht, die vollen Parteikosten des Gemeinderats auf einen Gesamtbe- trag von Fr. 3'800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie den Kanzleigebüh- ren und den Auslagen von Fr. 1'093.70, insgesamt Fr. 3'593.70, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 1'500.– haben diese somit noch Fr. 2'093.70 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführenden A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'800.– inklusive MwSt. unter solidari- scher Haftbarkeit zu ersetzen. 17 von 17