a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 427.80, insgesamt Fr. 2'927.80, werden der Beschwerdeführerin A._____ AG zu drei Vierteln, das heisst mit Fr. 2'195.85, auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat diese daher noch Fr. 195.85 zu bezahlen. b) Die restlichen Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 8 von 8