Eine Parteientschädigung ist nach der vom Verwaltungsgericht und vom Regierungsrat angewandten Quotenregelung nur der Partei zuzusprechen, welche mehrheitlich obsiegt. Die Quoten werden verrechnet (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009 S. 278). Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht mehrheitlich obsiegt, ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da die Vorinstanzen nicht anwaltlich vertreten waren, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 29 Abs. 1 VRPG). Beschluss 1.