Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit sie nicht durch Rückzug als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Erwägung 1), teilweise gutzuheissen. Gutzuheissen ist sie hinsichtlich der Umnutzung der Wohnung Nr. 3. Abzuschreiben ist die Beschwerde in Folge Rückzugs hinsichtlich der noch nicht erfolgten Umnutzung von mindestens 15 Parkplätzen. Hinsichtlich der bereits vorgenommenen Umnutzung der elf Abstellplätze gemäss Mietvertrag und der beantragten Gebührenreduktion ist sie abzuweisen. In einem Punkt ist die Beschwerdeführerin somit obsiegend, in drei Punkten aber unterliegend. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, ihr drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.