Ausserdem mussten vorliegend die Baugesuchsakten ergänzt werden (vgl. E-Mail der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 16. September 2022, act. 36, und Schreiben der F._____, W._____, vom 14. Oktober 2022 mit Nachreichung Unterlagen, act. 42 f.). Es ist somit auch noch vom Vorliegen von mangelhaften Unterlagen mit entsprechendem zusätzlichen Prüfaufwand auszugehen. Auch dies ist im Vergleich zu normalen und vollständigen Baugesuchen als ausserordentlich anzusehen.