Der Mehraufwand bei nachträglichen Baugesuchen ist denn auch ausdrücklich als Tatbestand von § 4 Abs. 2 GebV AfB festgehalten. Beim nachträglichen Baugesuch fallen als ausserordentlicher Aufwand bei der kantonalen Baubewilligungsbehörde regelmässig (1.) die Feststellung eines formell nicht bewilligten, aber bewilligungspflichtigen Tatbestands, (2.) die Aufforderung zur Einreichung des nachträglichen Baugesuches und (3.) die Prüfung der Übereinstimmung der Baugesuchsakten mit dem bewilligungspflichtigen Tatbestand an.