Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Aufforderung der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs keineswegs das übliche Verfahren darstellt. Das übliche Verfahren stellt das ordentlich vorgängig eingereichte Baugesuch dar. Der Mehraufwand bei nachträglichen Baugesuchen ist denn auch ausdrücklich als Tatbestand von § 4 Abs. 2 GebV AfB festgehalten.