Gemäss § 4 Abs. 2 GebV AfB kann die Gebühr gemäss § 1 für Mehraufwand, insbesondere bei mangelhaften Unterlagen, nachträglichen Baugesuchen, Baugesuchen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Augenscheinen angemessen erhöht werden.