Gemäss Beschwerdeantrag Ziffer 7 verlangt die Beschwerdeführerin, dass die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU mit Fr. 815.– festgelegte Gebühr um Fr. 400.– reduziert wird. Sie begründet dies damit, dass die Abteilung für Baubewilligungen BVU keinen ausserordentlichen Mehraufwand gemäss § 4 Abs. 2 der Verordnung über die von der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erhebenden Gebühren (GebV AfB) vom 17. August 1994 geltend machen könne. Die Einforderung der Baugesuchsakten entspreche dem üblichen Prozedere und sei Voraussetzung, um eine Ausnahmebewilligung zu prüfen (vgl. Beschwerde, Ziffer 5, S. 5, act. 62).