Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Ziffer 4, S. 7, act. 62) braucht es eine "Baukontrolle", damit sichergestellt werden kann, dass die Nutzung auf den nächsten Kündigungstermin beendet wird beziehungsweise (retrospektiv betrachtet) wurde. Die entsprechende Anordnung des Gemeinderats in den Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entspricht einer Standardformulierung für Baufälle, die höchstens sinngemäss auf den konkreten Fall einer Zweckänderung ohne Bauten anwendbar ist. Die Formulierung ist deshalb von Amtes wegen zu präzisieren. 4.