Mit der Auflage, dies bis zum nächsten Kündigungstermin des Mietvertrags zu tun, berücksichtigt dieser Entscheid auch die betroffenen privaten Interessen angemessen. Dass er verhältnismässig ist, hat die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht bestritten. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Ziffer 4, S. 7, act. 62) braucht es eine "Baukontrolle", damit sichergestellt werden kann, dass die Nutzung auf den nächsten Kündigungstermin beendet wird beziehungsweise (retrospektiv betrachtet) wurde.