Formell rechtswidrige Bauten und Nutzungen ausserhalb der Bauzonen, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (§ 159 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993 und BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen). Es ist deshalb nicht zu bestanden, dass die Vorinstanzen die Beendigung der laufenden Parkplatzbenutzung für Transportfahrzeuge der Mieterin der Beschwerdeführer verfügt hat. Mit der Auflage, dies bis zum nächsten Kündigungstermin des Mietvertrags zu tun, berücksichtigt dieser Entscheid auch die betroffenen privaten Interessen angemessen.