Da die Umnutzung zu Abstellzwecken nicht bewilligt werden kann, steht die beantragte Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids des Gemeinderats beziehungsweise von Ziffer 3 des kantonalen Abweisungsentscheids vom 27. Februar 2023 ausser Frage. Die Parkplatznutzung auf Parzelle aaa bleibt beschränkt auf ihren Zusammenhang mit der bestehenden Restaurant- und Wohnnutzung und der gemäss Erwägung 2.2 bewilligungsfähigen Umnutzung der Wohnung Nr. 3 zu Bürozwecken. Die entsprechende Feststellungverfügung in Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Gemeinderats ist hingegen von Amtes wegen zu präzisieren. 3.