_ anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich dabei gemäss den von der Abteilung für Baubewilligungen BVU vorgelegten Verfahrensakten (1993.1032/25.40.04) um einen altrechtlichen Campingplatz mit zulässiger Nutzung mit Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilien handelt, auf welchem aber das Abstellen eines nicht dem Campen zurechenbaren Eisenbahnwagens abgelehnt wurde (vgl. Abweisung der Baugesuchszentrale vom 3. Juni 1993, Beilage zur Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 22. Januar 2024, act. 116). Da auch das hier umstrittene Abstellen von Transportfahrzeugen für die Landwirtschaft nichts mit der altrechtlichen Restaurantnutzung zu tun hat, erweist sich die Praxis der Abtei-