Vorliegend ist eine systematische falsche Rechtsanwendung weder der Abteilung für Baubewilligungen BVU noch des Gemeinderats erkennbar. Auch gibt es keine Anzeichen dafür, dass diese nicht gewillt sind, eine allfällige rechtswidrige Praxis aufzugeben. Der Eintrag eines Gesellschaftszwecks im Handelsregister hat mit einer baurechtlichen Bewilligungspraxis nichts zu tun. Was den von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall beim Gasthof E._____ anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich dabei gemäss