Grundsätzlich kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die rechtsuchende Person der korrekten Rechtsanwendung in ihrem Fall deshalb nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann die Bürgerin beziehungsweise der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verlangen, gleichbehandelt, das heisst ebenfalls gesetzes-