Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 erstmals auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht. Sie bringt diesbezüglich vor, dass auf dem Parkplatz des in der Nähe befindlichen Gasthofs E._____ ebenfalls Wohnwagen und -mobile abgestellt würden und es daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb dies von den Vorinstanzen zugelassen wurde (vgl. ebendort, Ziffer 2.4, act. 110). Ausserdem bestünden in der Gemeinde R._____ verschiedene Unternehmen, die gemäss deren Firmenzweck ähnliche Nutzungen aufwiesen wie die von ihr Ausgeübte (ebendort, Ziffer 2.5, act. 110).