Da die Nutzungsänderung des Parkplatzes daher grundsätzlich nicht bewilligungsfähig ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, wie die innere Befahrbarkeit des Parkplatzes durch die Lastzüge der Mieterin der Beschwerdeführerin konkret zu beurteilen ist. Da das Baugesuch für die Umnutzung von mindestens 15 Parkplätzen zurückgezogen wurde, braucht angesichts der nicht bewilligungsfähigen Umnutzung nicht weiter erörtert zu werden, ob eine wesentliche Projektänderung gegeben ist. 2.3.4