Diese rückwärtige Erschliessung über die 5 m breite Strasse (Parzelle bbb) ist auf den Grundbegegnungsfall PW/PW ausgerichtet und damit erschliessungsrechtlich als Zufahrtsstrasse zu qualifizieren. Bei einem Grundbegegnungsfall Lastwagen/PW, wie er mit der von der Beschwerdeführerin beabsichtigen Nutzungsänderung eintritt, wird die Strasse zur Quartiererschliessungsstrasse, bei der die fahrzeuggeometrischen Anforderungen von Lastwagen mit Anhänger und der Sattelmotorfahrzeuge zu beachten wären (vgl. VSS Norm 640 045: Projektierung, Grundlagen Strassentyp: Erschliessungsstrassen, Tabelle 1). Mit der bereits vorgenommenen Nutzungsänderung