Ausserdem wurde in diesem Zeitpunkt die Erschliessung der Liegenschaft auf eine rückwärtige Erschliessung reduziert (vgl. die Zustimmungsverfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 26. April 2018, S. 4, Ziffer 2.4.2, bei den kommunalen Vorakten zum Verfahren 2018/18). Diese rückwärtige Erschliessung über die 5 m breite Strasse (Parzelle bbb) ist auf den Grundbegegnungsfall PW/PW ausgerichtet und damit erschliessungsrechtlich als Zufahrtsstrasse zu qualifizieren.