Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Fahrzeugs ist viel länger als bei einer relativ kurzen Parkdauer zu Verpflegungszwecken. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Umnutzung des Hotels in Wohnungen auch das Parkierungskonzept geändert hat, in dem sie den bis dahin unmarkierten Parkplatz mit Parkfeldern für PW versehen hat (vgl. den am 15. Mai 2018 genehmigten Grundrissplan 241-02, bei den kommunalen Vorakten zum Verfahren 2018/18). Parkfelder für Lastwagengespanne oder für grosse Reisebusse hat die Beschwerdeführerin dabei nicht vorgesehen.