Aber gerade in zeitlicher Hinsicht unterscheidet sich davon die von der Beschwerdeführerin nun beabsichtigte gewerbliche Teilnutzung des Parkplatzes. Diese wird vorab nachts und an den Wochenenden stattfinden, wenn die Gespanne also nicht unterwegs sind. Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Fahrzeugs ist viel länger als bei einer relativ kurzen Parkdauer zu Verpflegungszwecken.