Sie vertritt deshalb im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Auffassung, dass durch das permanente Abstellen von Fahrzeugen die Identität der besitzstandsgeschützten Baute und Anlage gewahrt bleibt. Die fehlende Identitätswahrung bildete das zentrale Argument, mit welchem die Abteilung für Baubewilligungen BVU das Baugesuch abwies (vgl. den kantonalen Abweisungsentscheid vom 27. Februar 2023, S. 4, act. 52).