Vorliegend ist umstritten, was genau Gegenstand des Besitzstands ist. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass auf dem Parkplatz immer schon auch Lastwagengespanne abgestellt worden sind. Das Restaurant sei immer eine "Lastwagenbeiz" gewesen (vgl. Beschwerde und Stellungnahme vom 5. Dezember 2023, S. 2, act. 111). Sie vertritt deshalb im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Auffassung, dass durch das permanente Abstellen von Fahrzeugen die Identität der besitzstandsgeschützten Baute und Anlage gewahrt bleibt.