Im Sinne der Prozessökonomie ist daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU vorgeschlagene Auflage betreffend die Umnutzung der Wohnung Nr. 3 zu verfügen. Die Beschwerdeführerin ist mit einer solchen Auflage einverstanden (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2023, S. 1, act. 112).