24a RPG wohl erteilt werden könnte (vgl. ebendort, S. 2, act. 102). Angesichts der zustimmungsfähigen Umnutzung der Wohnung Nr. 3 kann vorliegend offenbleiben, ob durch den weitgehenden Rückzug des Baugesuchs betreffend die Umnutzung der übrigen zehn Wohnungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine wesentliche oder unwesentliche Projektänderung vorliegt, für die allenfalls ein neues Baugesuch einzureichen gewesen wäre. Im Sinne der Prozessökonomie ist daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU vorgeschlagene Auflage betreffend die Umnutzung der Wohnung Nr. 3 zu verfügen.