Die Räume sind nicht dazu eingerichtet, Kunden zu empfangen, und auch nicht gross genug, dass sich darin mehr als zwei Personen aufhalten könnten. Es ist deshalb glaubwürdig, wenn der Mieter der Beschwerdeführerin angibt, dass er hier keine Kunden empfange und sich auch keine weiteren Mitarbeitenden aufhalten würden. Ein unabdingbarer betrieblicher Zusammenhang mit der Parkplatznutzung bestehe allerdings nicht. Das Büro bleibe weiterhin am strittigen Standort, auch wenn das Baugesuch für eine Abstellmöglichkeit im Ortsteil T._____ irgendwann bewilligt würde (vgl. Protokoll, S. 3, Voten C._____, act. 91).