Es ist unbestritten, dass die beantragten Bewilligungen für Zweckänderungen keine landwirtschaftliche Nutzung der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle aaa betreffen. Sie sind damit nicht zonenkonform und keiner ordentlichen Baubewilligung zugänglich (Art. 16 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. a Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979). Da die beantragten Umnutzungen zu Gewerbe- und zu Abstellzwecken zudem klarerweise nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind, fällt auch eine Bewilligung gemäss Art. 24 RPG ausser Betracht. Als Bewilligungsgründe kommen somit nur die in Art.