Diese rote Fläche umfasst elf Parkplätze (vgl. auch Grundrisse, act. 25). Auf dieser Angabe ist die Beschwerdeführerin zu behaften. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdeantrag 3 hinsichtlich der Umnutzung von mindestens 26 Parkplätzen auf elf Parkplätze reduziert (vgl. zu deren Bewilligungsfähigkeit nachfolgend Erwägung 2.3) und ihre Beschwerde betreffend mindestens 15 Parkplätze zurückgezogen hat. In diesem Umfang ist die Beschwerde infolge Rückzugs als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 2. 2.1