Weil die Streitsache einen ausserordentlichen Aufwand verursachte (zusätzliche Rechtsschriften), ist ein Zuschlag von 20 % angebracht. Weil zwischen dem Streitwert und dem tatsächlich geleisteten Aufwand ein offensichtliches Missverhältnis besteht, ist ein Abzug von 50 % notwendig. Da vorliegend auch die Gemeinde entschädigungspflichtig ist und ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.–) vorliegt, erfolgt ein Abzug von 33 % (§ 12a Abs. 1 Anwaltstarif). Die Parteientschädigung beträgt somit (bei vollständigem Obsiegen) aufgerundet Fr. 9'000.–. In diesem Gesamtbetrag enthalten sind Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 8c Anwaltstarif). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.