Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 13'000.– bis Fr. 32'600.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als hoch beurteilt, die Schwierigkeit als mittel. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 27'700.–. Da die Rechtsvertretung Erleichterungen bezüglich Aufwand und Schwierigkeit hatte, weil sie bereits in der Vorinstanz tätig war, ist ein Abzug von 20 % gerechtfertigt. Weil die Streitsache einen ausserordentlichen Aufwand verursachte (zusätzliche Rechtsschriften), ist ein Zuschlag von 20 % angebracht.