Bei der Verlegung der Parteikosten sieht das Gesetz keine Privilegierung der Behörden vor. Entsprechend sind die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten sowohl der unterliegenden Beschwerdeführerin als auch der Einwohnergemeinde Q._____ vollständig und zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 33 Abs. 1 VRPG). 7.3.2