Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die obsiegenden Beschwerdegegner 2 haben deshalb Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, während die unterliegende Beschwerdeführerin und die Einwohnergemeinde Q._____ ihre Parteikosten selbst zu tragen haben. Dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 sind keine anrechenbaren Parteikosten entstanden, da er sich nicht vertreten 16 von 17 lassen hat, weshalb die Ausrichtung einer Entschädigung seiner Parteikosten ebenfalls entfällt (§ 29 Abs. 1 VRPG).