Dem Gemeinderat kann vorliegend kein Fehlverhalten gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen werden, weshalb der Einwohnergemeinde Q._____ keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Sämtliche Verfahrenskosten sind deshalb allein von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. 7.3 7.3.1