Aus den Stellungnahmen der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 21. Juni 2023 beziehungsweise 6. Februar 2024 gibt es hierfür gerade keine Anhaltspunkte. Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist somit nicht verletzt. 7. Fazit und Kostenentscheid 7.1 Nach dem Gesagten vermag das Bauvorhaben die denkmalpflegerischen Erfordernisse nicht zu erfüllen. Die Verweigerung der Zustimmung zum Bauprojekt durch die Kantonale Denkmalpflege BKS hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Baubewilligung wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht nicht erteilt, so dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 7.2