Dies hätte selbstverständlich in einem die entsprechenden Bewilligungen betreffenden Verfahren erfolgen müssen. Jedenfalls gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, anhand der ihr zugestellten zahlreichen Vergleichsfälle eine "einheitliche gesetzeswidrige Praxis" der Kantonalen Denkmalpflege BKS darzulegen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann zudem ohnehin nur dann bestehen, wenn die zuständige Behörde es ablehnen würde, eine bestehende gesetzeswidrige Praxis aufzugeben. Aus den Stellungnahmen der Kantonalen Denkmalpflege BKS vom 21. Juni 2023 beziehungsweise 6. Februar 2024 gibt es hierfür gerade keine Anhaltspunkte.