Es besteht keinerlei Veranlassung, die Darlegungen der Kantonalen Denkmalpflege BKS, aus welchem Grund zwischen ihrer zustimmenden Verfügung im Fall Neubau Kantonsspital Aarau und der abweisenden Verfügung im vorliegenden Fall kein Widerspruch besteht, in Zweifel zu ziehen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist auch nicht zu prüfen, ob die Zustimmung der Kantonalen Denkmalpflege BKS zum Neubau des Kantonsspitals Aarau widerrechtlich erteilt wurde. Dies hätte selbstverständlich in einem die entsprechenden Bewilligungen betreffenden Verfahren erfolgen müssen.