Auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis entwickelt hat und es ablehnt, diese aufzugeben. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine unrechtsgleiche Behandlung erfüllt sind, können dieser öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen (BGE 131 V 9 E. 3.7, 126 V 390 E. 6a, 122 II 446 E. 4a, 123 II 254). Damit der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bejaht werden kann, muss die zuständige Behörde somit eine konstant gesetzeswidrige Praxis ausüben. 6.3