Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Prinzip der gleichmässigen Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis entwickelt hat und es ablehnt, diese aufzugeben.