Dabei kritisiert die Beschwerdeführerin die Zustimmung der Kantonalen Denkmalpflege BKS zum Neubau des Kantonsspitals Aarau. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, es sei dem Regierungsrat überlassen, anhand des eingereichten Dossiers zu prüfen, ob das kantonale Baudenkmal im Fall Neubau Kantonsspital Aarau mehr oder weniger in seiner Wirkung beeinträchtigt werde als die Denkmäler im vorliegenden Fall. Sollten vorliegend die gleichen Kriterien zur Anwendung kommen wie beim Neubau Kantonsspital Aarau, müsse dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Kantonalen Denkmalpflege BKS führen (Replik vom 20. Dezember 2023, S. 31 f., act. 461 f.). 6.2