In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin allerdings nur zum Vergleichsfall im Zusammenhang mit dem Neubau des Kantonsspitals Aarau und legte zudem aus ihrer Sicht dar, dass das von der Kantonalen Denkmalpflege BKS eingebrachte Beispiel in W._____ mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Dabei kritisiert die Beschwerdeführerin die Zustimmung der Kantonalen Denkmalpflege BKS zum Neubau des Kantonsspitals Aarau.